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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 04.01.2024

Verbindungsprobleme bei Videoverhandlung können Versäumnisurteil nach sich ziehen

Wenn ein Anwalt bei einer vom Gericht angesetzten Videoverhandlung nicht sicherstellt, dass er für das Gericht per Bild und Ton wahrnehmbar ist, kann zu Lasten der von ihm vertretenen Partei ein Versäumnisurteil ergehen. So entschied das Landgericht Bielefeld (Az. 3 O 219/20)

Der Anwalt war zwar per Videokonferenz der Verhandlung zugeschaltet. Von ihm wurde jedoch von Anfang an lediglich Ton, aber kein Bild in den Sitzungssaal übertragen. Das Landgericht Bielefeld hat festgestellt, dass der Klägervertreter die Bild- und Tonübertragung schuldhaft nicht vor der Verhandlung sichergestellt bzw. überprüft hatte, obwohl er im Vorfeld explizit auf die notwendige technische Ausrüstung hingewiesen worden war. Damit habe er gegen seine berufsbedingte Sorgfaltspflicht verstoßen. Das Verschulden des Anwalts müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Deshalb hat das Gericht den Kläger für verschuldet säumig gehalten und die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.

Hinweis

In einem ähnlichen Fall, in dem eine Videoverbindung zur klagenden Partei ebenfalls nicht möglich war, hat hingegen das Oberlandesgericht Celle ein Versäumnisurteil nicht erlassen (Az. 24 W 3/22). Da sich die Gründe nicht aufklären ließen, weshalb keine Verbindung aufgebaut werden konnte, hielt das Gericht es hier für unbillig, die technischen Risiken auf die Partei abzuwälzen. Es vertagte deshalb die Verhandlung.

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