Der Kündigungsschutz von Wohnungsmietern kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Vermieter die Wohnung an eine Mieterin vermietet, damit diese die Wohnung untervermietet. In diesem Fall liegt eine gewerbliche Untervermietung (§ 565 Abs. 1 BGB) vor. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 191/22).
Der Eigentümer mehrerer Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus vermietete eine 5-Zimmer-Wohnung an seine Schwägerin. Die Vermietung erfolgte teilgewerblich. Zudem war nach dem Mietvertrag die Schwägerin zur Untervermietung berechtigt. Die Schwägerin lebte selbst nicht in der Wohnung und vermietete diese an mehrere Personen. Nachfolgend kündigte der Eigentümer das Mietverhältnis mit seiner Schwägerin und verlangte den Auszug der Untermieter. Da sich diese weigerten, erhob der Eigentümer Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Räumungsklage ab. Es ging von einer gewerblichen Untervermietung aus, sodass der Kläger infolge der Kündigung der Mieterin gemäß § 565 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit den Untermietern eingetreten sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da er nach § 565 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis mit den Untermietern eingetreten sei. Der Kläger habe seine Schwägerin nur deshalb eingeschaltet, um die zwingenden Vorschriften des Wohnraummietrechts zu umgehen und die Untermietverhältnisse jederzeit faktisch dadurch nach eigenem Belieben zu beenden. Es sei weder ein sachlicher Grund noch ein gewichtiges Interesse des Klägers als Eigentümer vorgetragen oder ersichtlich, wonach es auch nur im Ansatz gerechtfertigt wäre, den Kündigungsschutz des Mieters von Wohnraum zu verkürzen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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