Ein Stiefkind ist nach Auflösung der Ehe der Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartner bei Wiedereinzug des Stiefkindes in den Haushalt des Stiefelternteils nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 13 K 254/23).
Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners i. S. d. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG würden auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen – und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend” im Haushalt des Stiefelternteils verblieben.
Ein Kindergeldanspruch des Stiefelternteils gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einem leiblichen Kind seines Partners im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft könne auch dann (wieder) bestehen, wenn das Stiefkind anlässlich der Trennung der Partner (Auflösung der Lebenspartnerschaft) zunächst aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt der Partner ausgezogen sei und später wieder in den nunmehrigen alleinigen Hausstand des Stiefelternteils einziehe.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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