Eine abstrakte Familienplanung kann einen weit überhöhten Wohnbedarf nicht rechtfertigen. Die Wohnung muss den tatsächlichen Bedürfnissen der Bedarfsperson entsprechen. Ansonsten ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 64 S 260/22).
Der Vermieter einer Dreizimmerwohnung hatte vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben, da sich die Mieterin weigerte, die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu akzeptieren. Der Enkel des Vermieters sollte in die Wohnung einziehen. Obwohl dieser noch keine konkrete Familienplanung hatte und noch nicht einmal über eine Partnerin verfügte, sollte der Enkel nach den Vorstellungen des Vermieters die Wohnung zur Familiengründung nutzen. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Landgericht Berlin gab jedoch ebenfalls den Mietern Recht. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung sei als rechtmissbräuchlich einzustufen, denn vorliegend habe nicht die Auswahl der Wohnung den tatsächlichen Bedürfnissen und Wünschen der Bedarfsperson gefolgt, sondern umgekehrt die Bedürfnisse und Wünsche der Bedarfsperson sei erst durch die Auswahl der Wohnung geweckt und bestimmt worden. Es liege ein weit überhöhter Wohnbedarf vor. Die bevorstehende Familienplanung könne diesen nicht rechtfertigen. Denn die Familienplanung sei bestenfalls als vage zu klassifizieren. Mangels Konkretisierung und Verfestigung einer Familienplanung genügten abstrakte Erwägungen für sich genommen nicht, den eine Kündigung wegen Eigenbedarfs tragenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum erst zu begründen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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