Eine Klausel im Mietvertrag zum Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zu einer Haustierhaltung bedarf der Angabe sachlicher Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vermieters ausrichten soll. Eine Entscheidung über die Zustimmung zur Haustierhaltung liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 64 S 151/22).
Die Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin wollten in dieser einen Hund halten. Nach einer Klausel im Mietvertrag bedurfte es dazu der Zustimmung der Vermieterin. Die Klausel enthielt keine Abwägungskriterien. Die Vermieterin lehnte die Tierhaltung ab. Daraufhin erhoben die Mieter Klage auf Feststellung, dass die Hundehaltung zulässig ist. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Klage ab.
Das Landgericht Berlin gab jedoch den Mietern Recht. Die Klausel zum Zustimmungsvorbehalt zur Haustierhaltung sei gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie die Mieter unangemessen benachteilige. Die Klausel gebe überhaupt keine Kriterien vor, an der sich die Entscheidung des Vermieters über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung auszurichten habe. Sie könne daher gemäß § 305c Abs. 2 BGB so verstanden werden, dass die Erteilung der Zustimmung im freien Belieben des Vermieters stehe und somit willkürlich getroffen werden könne. Wenn eine Klausel über das Zustimmungserfordernis zur Haustierhaltung unwirksam sei, hänge die Zustimmung von einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten ab.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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