Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nahm Stellung zur Vergleichbarkeit der Schweizer kantonalen Kinderzulage und des Schweizer Kinderabzugs mit dem deutschen Kindergeld (Az. 5 K 1783/16). Fraglich war im Streitfall die Festsetzung und Berechnung des Kindergeldes bzw. des Differenzkindergeldes sowie die Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2016.
Die in der Schweiz gezahlten kantonalen Kinderzulagen seien mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Dem stehe nicht entgegen, dass die in der Schweiz gezahlten Kinderzulagen – anders als das deutsche Kindergeld – der Besteuerung unterliegen.
Der in der Schweiz für jedes Kind gewährte Steuerabzug (“Schweizer Kinderabzug” – Familienleistung) sei ebenfalls mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Die Besteuerung der schweizerischen kantonalen Kinderzulage bleibe bei der Anrechnung auf das deutsche Kindergeld unberücksichtigt. Der Klägerin stehe daher für den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2015 kein Kindergeld und auch kein deutsches Differenzkindergeld zu, da das deutsche Kindergeld die vergleichbaren Leistungen der Schweiz hier nicht übersteige.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Badgasse 3
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel. +49 8821 967340
Sebastian Wäger
» E-Mail schreiben
Sylvia Wäger
» E-Mail schreiben
Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.