Wenn ein Flug annulliert wird, besteht für die Fluggesellschaft die Pflicht zur Prüfung der Möglichkeit der Umbuchung auf eine alternative Flugverbindung. Dies umfasst auch die Möglichkeit einer Verbindung am Folgetag. Will sich die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) befreien, muss sie darlegen, dass eine Umbuchung auf eine Alternativverbindung unmöglich war. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 233 C 439/22).
Ein Ehepaar wollte von Düsseldorf nach Malaga fliegen. Der Flug sollte den Zielort um 9.15 Uhr erreichen. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug einen Tag vorher und begründete dies mit einem Fluglotsenstreik in Frankreich. Da die Fluggesellschaft dem Ehepaar keinen Alternativflug anbot, buchte die Reiseveranstalterin einen Flug am Folgetag, sodass das Ehepaar Malaga am Folgetag um 16.25 Uhr erreichte. Sie klagten nach der Reise u. a. auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Das Gericht gab den Klägern Recht. Ihnen stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1c, Art. 7 Abs. 1 VO zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die beklagte Fluggesellschaft nicht berufen, denn sie habe nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Kläger mit einer geringeren Verspätung nach Malaga zu befördern. Soweit die Beklagte behaupte, am Flugtag haben keine Umbuchungsmöglichkeiten bestanden, erscheine dies zu pauschal. Die Beklagte hätte vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche Verbindungen es gegeben habe und weshalb eine Umbuchung jeweils nicht möglich gewesen sein soll. Zudem hätte auch geprüft werden müssen, ob es nicht am Folgetag eine frühere Verbindung gegeben hätte.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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