Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist (Az. I ZR 135/23).
Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie u. a. Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz “zzgl. … Euro Pfand” ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof gab jedoch dem Kläger Recht. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer – wie die Beklagte – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werbe, habe zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a. F. (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV n. F.) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließe aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten sei. Die Preisangabenverordnung setze die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthalte nach der Vorabentscheidung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser sei daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a. F. (§ 7 Satz 1 PAngV n. F.) stelle dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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