Das Finanzgericht des Saarlandes nahm dazu Stellung, inwieweit die ohne gesonderte Berechnung eines zusätzlichen Entgelts den Print-Abonnenten einer Zeitung in den Jahren 2009-2012 eingeräumte Möglichkeit zum Zugang auch zu den E-Paper-Ausgaben als umsatzsteuerlich eigenständige, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung darstellt (Az. 1 K 1270/21).
Wenn der Herausgeber einer Zeitung den Abonnenten der Printausgabe ohne gesondertes Entgelt zusätzlich auch einen elektronischen Zugang zu den E-Paper-Ausgaben zur Verfügung stelle, erbringe er mit der Lieferung der Print-Ausgaben sowie der Zurverfügungstellung des Zugangs zum E-Paper zwei eigenständige Leistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Die Zurverfügungstellung des E-Paper-Zugangs sei keine unselbstständige Nebenleistung zur – dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden – Lieferung der Printausgaben, sondern unterliege als eigenständige Leistung vor Inkrafttreten von § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 dem Regelsteuersatz (hier: Streitjahre 2009-2012).
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Badgasse 3
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel. +49 8821 967340
Sebastian Wäger
» E-Mail schreiben
Sylvia Wäger
» E-Mail schreiben
Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.