Verweigert eine Fluggesellschaft im Vorfeld eines Fluges die Beförderung, so können Fluggäste eine Ausgleichszahlung auch dann verlangen, wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben. Die Fluggesellschaft muss auch dann zahlen, wenn sie die Beförderungsverweigerung frühzeitig angekündigt hat. Dies entschied der EuGH (Rs. C-238/22).
Im Streitfall hatte eine Frau einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Als es ihr nicht gelang, für ihren für den Folgetag gebuchten Flug online einzuchecken, kontaktierte sie die Fluggesellschaft. Diese teilte ihr daraufhin mit, sie auf einen Flug am Vortag umgebucht zu haben, ohne sie davon zu unterrichten. Die Fluggesellschaft teilte der Frau auch mit, dass sie wegen des nicht angetretenen Hinflugs für den Rückflug gesperrt worden sei. Wegen der verweigerten Rückbeförderung, die mehr als zwei Wochen später hätte stattfinden sollen, verlangte die Frau von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung i. H. von 250 Euro. Das von der Frau angerufene deutsche Gericht legte die Sache dem EuGH vor, weil es Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung hatte.
Der EuGH antwortete, dass eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung bei einer vorweggenommenen Beförderungsverweigerung selbst dann zu leisten sei, wenn der betroffene Fluggast sich nicht zur Abfertigung eingefunden habe. Habe die Fluggesellschaft ihn im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm die Beförderung verweigern werde, wäre die Bedingung, sich zur Abfertigung einzufinden, eine unnötige Formalität. Des Weiteren führte der EuGH aus, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung selbst dann bestehe, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet hätte. Zwar gelte bei Flugannullierungen, dass keine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit hierüber informiert wird. Der EuGH sieht jedoch keinen Grund, diese Regelung auch auf Nichtbeförderungen anzuwenden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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