Wer mit einem größeren Auto, z. B. einem SUV über eine rote Ampel fährt, darf nicht automatisch mit einem erhöhten Bußgeld belegt werden. Ein Verstoß muss immer am individuellen Vorfall gemessen werden und nicht pauschal an einem Fahrzeugtyp. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 Ss-OWi 1048/22).
Der Fahrer eines SUV fuhr über eine Ampel, die schon länger als eine Sekunde rot gewesen war. Der Verstoß zog ein vom Amtsgericht von 200 auf 350 Euro erhöhtes Bußgeld nach sich mit der Begründung, der Fahrer sei mit einem SUV gefahren. Von dessen kastenförmiger Bauweise und der erhöhten Front ginge ein höheres Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer aus.
Das Oberlandesgericht gab jedoch dem Fahrer Recht und hob diese Entscheidung auf. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall könne eine Abweichung vom Bußgeldkatalog rechtfertigen. Dies sei allein durch das Fahren eines SUV nicht der Fall. Der Fahrzeugtyp SUV sei zudem sehr unterschiedlich ausgeprägt und könne daher nicht pauschal als gefährlich oder weniger gefährlich bewertet werden. Grundsätzlich sei die erhöhte Gefährlichkeit eines Fahrzeugtyps als Grundlage für die Strafzumessung zwar nicht ausgeschlossen, doch die hier gewählte pauschale Begründung sei unangebracht gewesen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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