Wenn ein Motorrad mit Verbrennermotor verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wird, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Behinderung ankommt. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 14 K 7479/22).
Ein Motorradfahrer parkte sein Fahrzeug auf einem Ladeplatz für Elektrofahrzeuge. Das Motorrad wurde daraufhin auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf den angrenzenden Bürgersteig versetzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 75,01 Euro wurden dem Motorradfahrer auferlegt.
Das Gericht hielt die Abschleppmaßnahme und den Gebührenbescheid für rechtmäßig. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs stehe jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es nicht an. Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung sei beim Abstellen eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig auszugehen. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Behörden könne nicht die Pflicht auferlegt werden, einen Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und davon ein Einschreiten abhängig zu machen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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