Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Urlauber überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen (Az. III R 59/20).
Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 gewerbesteuerrechtliche Organträgerin der A. Diese bot in gedruckten Katalogen, im Internet sowie über Vermittler (z. B. Reisebüros) Ferienimmobilien zur Anmietung durch Urlauber an. A schloss mit den Eigentümern der Ferienimmobilien Verträge, in denen sich die Eigentümer dazu verpflichteten, der A die Immobilie exklusiv zur Vermietung zur Verfügung zu stellen. A vermietete die Immobilien im eigenen Namen an die Urlauber und fungierte hinsichtlich weiterer an die Urlauber zu erbringender Leistungen (z. B. der Reise) lediglich als Vermittler. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von A an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes hinzuzurechnen seien. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg sowie vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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