Der Bundesfinanzhof nahm Stellung dazu, ob Beiträge des Arbeitgebers (Entgeltumwandlung) an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumt, mangels Zuflusses nicht in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG miteinzubeziehen sind (Az. VI R 11/21).
Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn sei der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zustehe. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließe, sei für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision für begründet. Das Finanzgericht habe die von der Klägerin geleisteten Beiträge an die Unterstützungskasse im Streitzeitraum zu Unrecht nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn einbezogen. Die von der Klägerin gewährten Zuschläge in der geltend gemachten Höhe seien demnach steuerfrei. Die Klägerin habe die Beiträge für ihre Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse unstreitig laufend geleistet. Zudem standen die Beitragsleistungen der Klägerin den Arbeitnehmern zu, denn die Klägerin habe diese aufgrund einer im Wege der Gehaltsumwandlung begründeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung erbracht.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Badgasse 3
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel. +49 8821 967340
Sebastian Wäger
» E-Mail schreiben
Sylvia Wäger
» E-Mail schreiben
Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.