Das Landgericht Göttingen entschied, dass ein Mobilfunkanbieter Kunden bei längerfristigem Netzausfall zuhause entschädigen muss. Der Kunde muss nicht auf andere Orte oder WLAN ausweichen (Az. 4 O 78/23).
Geklagt hatte ein Mobilfunkkunde, der für sich, seine Frau und seine Tochter bei demselben Anbieter Mobilfunkverträge abgeschlossen hatte. Für eine von ihm behauptete und vom Anbieter nicht bestrittene mehrmonatige Netzstörung forderte er insgesamt 7.500 Euro als Entschädigung.
§ 58 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) gewährt dem Mobilfunkkunden gegen einen Telekommunikationsanbieter einen Anspruch auf Entschädigung für jede nicht umgehend behobene „Störung“, die zu einem „vollständigen Ausfall des Dienstes“ führt, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst verschuldet. Kommt es zu einer solchen Störung, muss der Kunde sie melden. Dann hat der Mobilfunkanbieter zwei Tage Zeit, die Störung zu beseitigen (sog. Entstörung). Passiert dies nicht, gibt es für jeden einzelnen Störungstag Geld: fünf Euro für die Tage drei und vier nach Eingang der Störungsmeldung, ab Tag fünf täglich zehn Euro. Die Entschädigungspflicht des Anbieters entfalle, wenn dieser dem Kunden „eine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzmöglichkeit für die Nutzung des ausgefallenen Dienstes bereitstellt“. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bei WLAN nicht der Fall.
Der zeitgleiche Abschluss eines neuen Vertrages seitens des Mobilfunkkunden bei bekannter Störung ist darüber hinaus treuwidrig.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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