Es ist nicht eindeutig, was unter einem Doppelzimmer zu verstehen ist. So könne sich aus den Umständen ergeben, dass es sich nach Auffassung des Amtsgerichts München um ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für vier Personen handelt (Az. 242 C 403/23).
Vorliegend klagte eine Frau auf Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises, da sie der Meinung war, vier Doppelzimmer für acht Personen gebucht, aber nur zwei Zimmer erhalten zu haben. Das Hotel hatte nur zwei Doppelzimmer mit einer Belegung mit jeweils vier Personen reserviert.
Das Amtsgericht München stellte fest, dass die Vertragsunterlagen keine klare Regelung zur Zimmeranzahl enthielten und daher ein versteckter Dissens (Differenz der Buchung zum Willen der Klägerin) bestand. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergab dann, dass aufgrund des Preises und der üblichen Definition von Doppelzimmern im Hotelgewerbe, das Hotel richtig gehandelt hat. Da die Reise somit die vereinbarte Beschaffenheit erfüllte, wurden Reisemängel ausgeschlossen. Folglich hatte die Klägerin keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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