Das Finanzgericht Köln hat zum Ertragsteuerrecht/Bilanzierung Stellung genommen, insbesondere zur Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einer Instandhaltungsrückstellung als zu bilanzierendes Wirtschaftsgut (Az. 2 K 158/20).
Zur (ertragsteuerlichen) bilanziellen Behandlung einer Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einer Instandhaltungsrückstellung gilt, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss. (siehe auch BFH, I R 94/10).
Wirtschaftsgüter sind alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potenziellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Die Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung erfüllt diese Voraussetzungen. Sie vermittle einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung. Selbst wenn dieser Anspruch zivilrechtlich erst in der Folgezeit entstehen sollte, sei seine Entstehung zumindest hinreichend sicher und – durch die vorausgegangenen Einzahlungen – in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht, was für seine Aktivierung im Grundsatz genüge. Zum anderen könne der genannte Anspruch jedenfalls zusammen mit dem Betrieb des Wohnungseigentümers übertragen werden. Ein Erwerber des entsprechenden Betriebs werde der Beteiligung an der Rückstellung einen eigenständigen Wert zumessen, da er in derselben Weise wie zuvor der Veräußerer von ihr profitiere und würde diesen Vorteil bei marktgerechtem Verhalten im Rahmen des Kaufpreises für den Betrieb abgelten. Daher sei die Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung als Wirtschaftsgut anzusehen. Daraus folge, dass die Beteiligung an der Rückstellung in der Steuerbilanz eines betrieblich beteiligten Wohnungseigentümers aktiviert werden müsse. Dabei sei sie mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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