Die Fahrerlaubnis kann nach einer Unfallflucht entzogen werden, wenn ein bedeutender Sachschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs mindestens 1.800 Euro betragen. Bei der Beurteilung des Schadens als bedeutend ist die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten. So entschied das Landgericht Hamburg (Az. 612 Qs 75/23).
Eine Pkw-Fahrerin verursachte auf einem Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Obwohl sie den Unfall bemerkte, verließ sie den Unfallort. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sollte laut einem Gutachten etwa 1.600 Euro betragen. Es stand nunmehr im Raum, ob der Pkw-Fahrerin die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hombruch bejahte dies und entzog ihr vorläufig die Fahrerlaubnis. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beschuldigten.
Das Landgericht Hamburg entschied in diesem Fall zu Gunsten der Beschuldigten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht rechtens, da eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Zwar habe die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort verlassen. Jedoch liege kein bedeutender Sachschaden vor. Bislang sei ein bedeutender Sachschaden angenommen worden, wenn die Wertgrenze von 1.500 Euro erreicht wurde. Jedoch rechtfertige die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro. Da hier die Reparaturkosten lediglich etwa 1.600 Euro betrugen, sei die Wertgrenze nicht überschritten, sodass eine Fahrerlaubnisentziehung nicht in Betracht komme.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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