Die Kundenbewertung “Service und Sauberkeit mangelhaft” ist auch ein Jahr nach dem letzten Fitnessstudiobesuch zulässig. Die Bewertung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. So entschied das Amtsgericht Lörrach (Az. 3 C 560/23).
Im März 2019 verfasste der Kunde eines Fitnessstudios auf der Facebook-Seite des Studios die Bewertung: “Service und Sauberkeit mangelhaft”. Die Betreiberin des Fitnessstudios war damit nicht einverstanden und machte daher einen Unterlassungsanspruch geltend. Sie führte an, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Zudem habe der Kunde das Studio zuletzt ein Jahr vor der Bewertung besucht.
Das Gericht entschied, dass der Fitnessstudiobetreiberin kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Bewertung zustehe. Die Bewertung sei zulässig. Sie stelle eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar. Für die Bewertung des Services und der Sauberkeit gebe es keine objektiv nachmessbaren Kriterien. Auch der Ausdruck “mangelhaft” sei in diesem Zusammenhang eine Äußerung der subjektiven Wertung und nicht als objektiv nachprüfbare Schulnote zu verstehen. Dass der letzte Besuch des Kunden ein Jahr zurückliege, sei unerheblich, da es weitere negative Bewertungen zum Service und zur Sauberkeit gebe.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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