Kommt es zu Randale und Todesdrohungen an Mitmieter durch das Kind des Wohnungsmieters, so rechtfertigt dies nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dabei sei es unerheblich, ob die Vorfälle ihre Ursache in einer psychischen Erkrankung oder Drogensucht des Kindes haben (Az. 10 S 3/23).
Der Mieter einer Wohnung erhielt eine ordentliche Kündigung. Sein 17-jähriger Sohn, der ebenfalls in der Wohnung lebte, schrie über einen langen Zeitraum immer wieder lautstark, teilweise über Wochen täglich. Er warf schwere Gegenstände in der Wohnung umher und drohte anderen Mietern damit, sie „abzustechen“. Die Vermieterin hatte vor der Kündigung mehrere Abmahnungen ausgesprochen. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht und verwies darauf, dass das Verhalten seines Sohns auf einer psychischen Erkrankung bzw. Drogensucht beruhe. Die Vermieterin erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die ordentliche Kündigung habe das Mietverhältnis beendet, sodass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe. Der Mieter habe für sämtliche Personen, die er nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat, einzustehen. Er habe erheblich seine Pflicht verletzt, indem er über einen langen Zeitraum zuließ, dass sein Sohn in erheblicher Weise den Hausfrieden störte. Der Mieter hätte seinen Sohn der Wohnung verweisen müssen. Die psychische Erkrankung bzw. Drogensucht des Sohns sei nach Ansicht des Landgerichts dabei unerheblich.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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