Schließgeräusche bzw. Schließdefizite der Haustür rechtfertigen ohne eine besondere Nähe der Wohnung zur Haustür keine Mietminderung. Allenfalls liegt ein nur unerheblicher Mietmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dies entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 111/22).
Die Mieter einer Wohnung beanspruchten u. a. wegen der Schließgeräusche der Haustür eine Mietminderung. Die Vermieterin akzeptierte dies nicht. Die Klage hatte sowohl vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln als auch vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg. Ein Recht zur Mietminderung wegen der Schließgeräusche bestehe nicht. Es liege eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vor. Eine besonders nahe Lage der Wohnung zur Haustür sei weder vorgetragen worden noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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