Die Erteilung von Flugunterricht durch einen gemeinnützigen Verein ist nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 3047/19). Die Überlassung eines Flugzeugs durch den unterrichtenden Verein an die Flugschüler stelle eine umsatzsteuerliche Nebenleistung zum Flugunterricht da, die ebenso steuerfrei sei.
Für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spreche die Aufnahme mehrerer Leistungen in einem einzigen Vertrag, wenn auch dies für sich genommen kein entscheidender Faktor sei. Außerdem könnten die Rechnungsstellungs- und Preisbildungsmodalitäten Hinweise auf die Einheitlichkeit einer Leistung liefern.
Die Anmietung des Flugzeugs habe für den Flugschüler keinen eigenen Zweck, sondern stelle das Mittel dar, den Flugunterricht nehmen zu können. Ohne Flugzeug sei keine praktische Unterrichtsstunde möglich. Kein Flugschüler habe das Flugzeug für den Unterricht woanders gemietet. Flugzeugüberlassung und Flugunterricht werden gleichzeitig erbracht. Die Flugzeugüberlassung zum Erwerb der Pilotenlizenz sei auch dann Voraussetzung und Bestandteil des Unterrichts, wenn der Lehrer nicht im Flugzeug anwesend sei. Aufgrund der ab dem Jahr 2016 erfolgten Verwendung des Flugzeugs auch für steuerfreie Umsätze hat das Finanzamt im Streitfall zu Recht gemäß § 15a UStG die Vorsteuer aus dem Erwerb des Flugzeugs berichtigt.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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