Der Besitz an zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG liegt nur vor, wenn der Steuerschuldner über eine tatsächliche und faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Schmuggelzigaretten verfügt. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 4 V 23/23).
Nach dem Tabaksteuergesetz sei Steuerschuldner der entstandenen Tabaksteuer, wer die Lieferung vornehme oder die Tabakwaren in Besitz halte und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlange. Schuldner der Tabaksteuer werde nicht nur der derjenige, der die Tabakwaren vom Verbringer oder Versender direkt übernehme, sondern Empfänger könne auch diejenige Person sein, die nach Abschluss des eigentlichen Verbringungsvorgangs zu einem späteren Zeitpunkt Besitz an den Waren erlange.
Der Vermieter einer Lagerhalle, der selbst über einen Schlüssel und damit einen tatsächlichen Zugang zu dem Mietobjekt verfüge sowie Kenntnis von den dort gelagerten Schmuggelzigaretten habe, sei grundsätzlich als Mitbesitzer der Schmuggelzigaretten anzusehen. Ein Mitbesitz an den Schmuggelzigaretten liege nicht vor, wenn es an einer faktischen Zugriffsmöglichkeit des Vermieters deshalb mangele, weil die Zigaretten innerhalb des Mietobjekts gesondert an einem verschließbaren Ort gelagert und hierdurch dem faktischen Zugriff des Vermieters entzogen werden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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