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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 17.01.2024

Pferdepensionsbetrieb darf im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet nicht gebaut werden

Das Verwaltungsgericht Minden entschied, dass die erteilte Genehmigung für einen Pferdepensionsbetrieb im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet rechtswidrig ist (Az. 9 K 5297/21).

Die beklagte Stadt hatte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdepensionsbetriebs auf einem Grundstück erteilt, das im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Ebenso erließ sie eine Ausnahme von dem Verbot, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten. Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, hatte dagegen Klage erhoben und bereits im Dezember 2021 in einem Eilverfahren einen Baustopp erwirkt.

Das Verwaltungsgericht hat die die Baugenehmigung für die „Riding Ranch“ und die erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme nun aufgehoben. Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig. Der Außenbereich solle grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, seine Inanspruchnahme solle u. a. der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Das hier streitige Vorhaben stelle sich bei Gesamtschau aller Umstände aber nicht als ein landwirtschaftlicher Betrieb dar. Maßgeblich für diese Einschätzung sei die Entstehungsgeschichte des Vorhabens, das zunächst stark auf den Reitsport ausgerichtet sei, und vor allem die (fehlende) Gewinnerzielungsmöglichkeit und Gewinnerzielungsabsicht der Beigeladenen. Weil Pferdepensionsbetriebe die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich trügen, bestehe eine große Missbrauchsgefahr. Um diesem Missbrauch zu begegnen, fordere die obergerichtliche Rechtsprechung für landwirtschaftliche Betriebe ein ernsthaftes und auf Dauer angelegtes Unternehmen. Insbesondere müsse der Betrieb aus Sicht eines vernünftigen Landwirts Gewinne erwirtschaften können und dem Inhaber müsse es darauf auch ankommen. Dies sei hier nicht zu erkennen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen wiesen fehlerhafte Ansätze auf und zudem bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen der sehr hohen Investitionssumme und dem durch das Vorhaben zu erwirtschaftenden (allenfalls) geringen Gewinn. Weil zudem auch die Beweggründe der Beigeladenen für die Errichtung des Betriebs nicht darin bestehen, mit dem Betrieb Gewinne zu erzielen, sei das Gericht nach dem Gesamteindruck davon überzeugt, dass es sich bei dem Vorhaben nur um eine (wenngleich sehr teure) Liebhaberei, nicht aber um eine ernsthafte und nachhaltige landwirtschaftliche Betätigung handele.

Weil das Vorhaben zudem umweltbezogene Belange beeinträchtige und der Kläger als anerkannte Umweltschutzvereinigung sich auf deren Schutz berufen könne, seien die Baugenehmigung und die Ausnahme vom Verbot, bauliche Anlagen in dem Landschaftsschutzgebiet zu errichten, aufzuheben. Das schon in Teilen errichtete Vorhaben dürfe daher nicht weitergebaut werden.

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