Wenn auf einer Eigentümerversammlung in einem Beschluss über eine Sonderumlage ein „ca.-Betrag“ angegeben wird, ist der Beschluss nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Er kann aber angefochten werden. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 94/22).
Auf einer Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von “ca. 18.000 Euro” gefasst. Die Sonderumlage sollte der Instandsetzung der Außenanlage dienen. Nachfolgend weigerten sich die Erben eines Wohnungseigentümers ihren Anteil zu zahlen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Friedberg wies die Klage ab. Der Beschluss sei mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Die Sonderumlage sei nicht konkret beziffert worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Der Beschluss über die Sonderumlage sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Der Beschluss enthalte zwar keine eindeutige Angabe über die Höhe der Sonderumlage. Die Angabe sei aber so zu verstehen, dass die Sonderumlage 18.000 Euro betragen sollte. Denn wie sich im Zusammenhang mit den übrigen gefassten Beschlüssen und der Überschrift zeige, sollten damit Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum finanziert werden, deren genaue Kosten wohl noch nicht feststanden. Allerdings wäre die Anfechtung des Beschlusses möglich gewesen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Badgasse 3
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel. +49 8821 967340
Sebastian Wäger
» E-Mail schreiben
Sylvia Wäger
» E-Mail schreiben
Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.