Die Teilungsversteigerung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung ist während der Trennungszeit grundsätzlich zulässig. Maßgeblich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 100/22).
Im Juni 2018 trennte sich ein Ehepaar. Dabei vereinbarten die Eheleute, dass die Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen minderjährigen Töchtern in der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung verbleibt. Nachfolgend wollte der Ehemann die Immobilie verkaufen, was die Ehefrau ablehnte. Der Ehemann beantragte schließlich die Teilungsversteigerung. Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odw. als auch das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen den Antrag zurück. Das Oberlandesgericht begründete dies mit dem besonderen Schutz der Ehewohnung während der Trennungszeit. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die Teilungsversteigerung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Wohnung sei auch innerhalb der Trennungszeit zulässig. Maßgeblich komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Unzulässig sei etwa eine Teilungsversteigerung, wenn damit primär ehefeindliche Absichten verfolgt würden oder sie als Druckmittel gegen den anderen Ehegatten verwendet werde. Zu berücksichtigen sei zudem, wie dringend der teilungswillige Ehegatte auf die Erlöse der Zwangsversteigerung angewiesen sei. Auf Seiten des teilungsunwilligen Ehegatten sei dessen physische und psychische Gesundheit und der Umstand, wie lange er bereits in der Ehewohnung lebe und ob für ihn zumutbarer Ersatzwohnraum beschafft werden könne, zu beachten. Auch die Zeitdauer des Getrenntlebens und die Belange der im Haushalt lebenden Kinder seien zu berücksichtigen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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