Das kurzfristige Abstellen von Mülltüten und eines Kinderwagens im Hausflur rechtfertigt weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung einer Wohnungsmieterin. So entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 10 C 121/22).
Die Mieterin einer Wohnung erhielt eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass sie häufig für eine kurze Zeit eine Mülltüte vor ihrer Wohnungstür abstellte, um diese später zum Müllplatz zu verbringen. Zudem stellte eine Freundin von ihr bei Besuchen ihren Kinderwagen vor der Wohnungstür ab. Da die Mieterin sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Vermieter Räumungsklage.
Das Gericht gab jedoch der Mieterin Recht. Den Vermietern stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Das kurzfristige Abstellen einer Mülltüte vor der Wohnungstür stelle keinen Kündigungsrund dar. Auch dürften Besucher der Mieterin für eine kurze Zeit einen Kinderwagen vor der Wohnungstür abstellen, wenn die Größe des Hausflurs dies zulasse.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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