Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie Rückforderungsfälle von zu Unrecht gezahlten Altersvorsorgezulagen nach Einführung des § 90 Abs. 3a EStG ab dem 01.01.2018 zu würdigen sind (Az. X R 9/21).
Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG sei weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann.
Der Rückforderungsanspruch sei hier nicht durch eine die Altersvorsorgezulage betreffende Sondervorschrift (§§ 93 bis 95 EStG) ausgeschlossen worden. Auch § 90 Abs. 3, 3a EStG hinderten die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO nicht. Folglich konnte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die streitigen Zulagen von der Klägerin zurückfordern.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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