Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob ein im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens gezahlter Geldbetrag eine Vermögensabschöpfung darstellt und steuerlich abgezogen werden kann (Az. 3 K 59/22).
Das Gericht folgte nicht der Auffassung, dass im Streitfall ein steuermindernder Abzug der Zahlung an die Staatskasse schon deshalb ausgeschlossen sei, weil es sich hier in voller Höhe um eine Auflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO handele und eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben und Unterlagen nicht möglich sei.
Wenn eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB darstelle und es das Strafgericht unterlassen habe, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrages aufzugliedern, so habe das erkennende Gericht im Schätzungswege jenen Betrag zu ermitteln, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt und als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Im Weiteren sei zu klären, inwieweit die Verhängung einer Vermögensabschöpfung im konkreten Fall einen Betriebsausgabenabzug ermögliche.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. X R 6/23).
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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