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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 14.11.2023

Für Modernisierungsmieterhöhung kann zur Begründung auf Modernisierungsankündigung verwiesen werden

Zur Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung kann auf die Modernisierungsankündigung verwiesen werden. Zudem ist es unschädlich, wenn nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben werden. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 106/21).

Im Jahr 2016 wurde an der Außenfassade eines Miethauses eine Wärmedämmung angebracht. Nach Abschluss der Arbeiten erhielt die Mieterin einer der im Haus befindlichen Wohnungen im Dezember 2016 eine Mieterhöhungserklärung. Zur Begründung der Erhöhung wurde auf das Ankündigungsschreiben zu den Arbeiten vom März 2016 verwiesen, ohne die tatsächlich entstandenen Kosten mitzuteilen. Die Mieterin hielt die Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben für unzulässig und verweigerte die Zahlung der erhöhten Miete. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig gaben der Klage im Wesentlichen statt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Zur Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung könne auf die Modernisierungsankündigung verwiesen werden. Darin sei zum einen ausreichend die bewirkte Energieeinsparung erläutert worden, da im Ankündigungsschreiben mitgeteilt wurde, dass die Hausfassade mit einer Wärmedämmung versehen werde, wodurch Mieter Heizkosten sparen würden. Diese Angaben versetzen die Mieterin in die Lage, den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachzuvollziehen. Zudem habe die Vermieterin hinsichtlich der Berechnung des Erhöhungsbetrags auf das Ankündigungsschreiben verweisen dürfen. Dabei sei unerheblich, dass nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben wurden, denn die Bezugnahme enthalte in diesem Fall die Erklärung der Vermieterin, dass bei Durchführung der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind. Sie ermögliche daher dem Mieter eine Nachprüfung der Plausibilität. Für eine Kontrolle der Angaben der Vermieterin müsse die Mieterin ohnehin die ihr zustehenden umfassenden Auskunfts- und Belegeinsichtsrechte geltend machen.

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