Werden die Katzen eines Verstorbenen in einem Tierheim untergebracht, so hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen der Alleinerbe des Verstorbenen die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Der Alleinerbe sei Eigentümer und Halter der Katzen (Az. 1 A 193/21).
Im Streitfall wurde der Leichnam eines Mannes in seiner Wohnung gefunden. Der Verstorbene hielt in der Wohnung zwei Katzen, die aufgrund des Todes des Halters erheblich vernachlässigt waren. Da die Hinterbliebenen des Verstorbenen kurzfristig nicht auffindbar waren, wurden die Katzen in ein Tierheim gebracht. Die dadurch entstandenen Kosten sollte die später ermittelte Alleinerbin des Erblassers tragen. Weil diese damit nicht einverstanden war, erhob sie Klage gegen den Kostenbescheid.
Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied gegen die Klägerin. Diese habe die Kosten tragen müssen. Nach § 1922 BGB sei die Klägerin Eigentümerin der beiden Katzen geworden und damit auch Besitzerin. Die Klägerin sei Halterin im engeren Sinn, da sie zum einen die Bestimmungsmacht über die Tiere erlangt hatte und zum anderen den Besitz an ihnen ausübte. Sie habe zudem ein eigenes Interesse an den Katzen geäußert, da sie die Freigabe der Katzen zur Vermittlung erklärte und mehrfach den Kontakt zum Tierheim suchte, um den weiteren Verbleib der Katzen zu regeln. Selbst wenn die Klägerin nicht als Halterin im engeren Sinn angesehen werden könne, so sei sie Halterin im weiteren Sinn. Sie sei betreuungspflichtig gewesen, weil sie als Eigentümerin und Besitzerin der Katzen die Rechtspflicht gehabt habe, für die Katzen zu sorgen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Badgasse 3
82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel. +49 8821 967340
Sebastian Wäger
» E-Mail schreiben
Sylvia Wäger
» E-Mail schreiben
Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.