Ist eine Kaufsache (hier: Motorsportboot) mangelhaft, so kann der Käufer nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe neben einer Ausbesserung auch einen Ausgleich für den Minderwert wegen eines verbleibenden Mangels verlangen. Dies gelte dann nicht, wenn die Ausbesserung wegen der gleichzeitigen Kaufpreisminderung unverhältnismäßig ist (Az. 8 U 85/23).
Im Streitfall kam es im Januar 2018 zu einem Kaufvertragsschluss über ein neues Boot „Quicksilver Activ 875 Sundeck“ zu einem Preis von 90.000 Euro. Nachfolgend stellte sich ein Mangel am Boot fest, welcher von der Verkäuferin nicht bestritten wurde. Weil die Käufer das Boot behalten wollten, verlangten sie daher eine Ausbesserung. Strittig war, ob den Käufern zusätzlich noch ein Ausgleich für den Minderwert aufgrund des verbleibenden Mangels zustand.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Käufer. Sie können neben der von ihnen verlangten Nachbesserung den Kaufpreis wegen des nach der Nachbesserung verbleibenden merkantilen Minderwerts mindern. Ein Käufer könne, wenn die von ihm verlangte Nachbesserung den Mangel nicht vollständig zu beseitigen vermag, diese gleichwohl als Ausbesserung verlangen und daneben den Ausgleich eines wegen der nicht vollständigen Nachbesserung verbleibenden Minderwerts der Kaufsache beanspruchen. Durch die kombinierte Geltendmachung von Ausbesserung und Minderung werden die Belange des Verkäufers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Diesem bleibe die Möglichkeit, den Käufer auf die mögliche Nachlieferung zu verweisen, wenn die Nachbesserung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kaufpreisminderung unverhältnismäßig und daher nicht zumutbar sei.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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