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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 10.11.2023

Vermieter muss geleerte Müllcontainer nicht sofort auf Grundstück zurückbringen außer z. B. bei angekündigtem Unwetter

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, nach der Leerung der Müllcontainer diese sofort wieder auf sein Grundstück zurückzubringen. Nur unter besonderen Umständen ist ein Handeln darüber hinaus notwendig. Beispielsweise, wenn ein schweres Unwetter angekündigt ist. Dies entschied das Landgericht Darmstadt (Az. 19a O 23/23).

Im Streitfall klagte der Eigentümer eines Mercedes vor dem Landgericht Darmstadt gegen die Eigentümerin eines Mietshauses auf Zahlung von Schadensersatz i. H. von rund 8.900 Euro. Der Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug durch eine Mülltonne der Beklagten, die nach der Leerung zu lange ungesichert auf der Straße gestanden haben soll, beschädigt worden sei.

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Ein Vermieter müsse dafür Sorge tragen, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit werde gewährleistet, wenn Pedalbremsen genutzt werden. Wird ein Müllentsorgungsunternehmen beauftragt, dürfe der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts davon ausgehen, dass dieses sorgfältig arbeitet und die Feststellbremse festzieht. Zudem liege die Verantwortung für die nach der Leerung auf die Straße gestellten Müllcontainer beim Müllentsorgungsunternehmen. Eine Verpflichtung, die geleerten Müllcontainer sofort wieder auf das Grundstück zu verbringen, bestehe nicht. Es sei ausreichend, wenn die Müllcontainer im Laufe des Leerungstages wieder zurückgestellt werden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn ein besonders schweres Unwetter angekündigt wurde, bei dem ausgegangen werden müsse, dass die Müllcontainer ohne eine über die Feststellbremse hinausgehende Sicherung Schäden verursachen würden. Das Vorliegen eines solchen Unwetters habe der Kläger nicht nachweisen können. Er habe noch nicht einmal nachweisen können, dass sein Fahrzeug gerade durch Mülltonnen der Beklagten beschädigt wurde.

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