Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera darf man sich ohne Blick über die Schulter nicht verlassen. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 9 O 113/21).
Auf dem Parkplatz eines Supermarktes war viel los. Ein Mann steuerte sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaute dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß. Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
Das Gericht entschied nach Zeugen- und Sachverständigenbefragung, dass beide Fahrer eine Schuld treffe. Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gemacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können, man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährde. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld, er müsse 2/3 des Schadens bezahlen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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