Wer ein Kfz fährt, muss das Tempo an die Sichtverhältnisse anpassen. Das verpflichtet, im Zweifel langsamer zu fahren als erlaubt ist, oder sogar stehen zu bleiben. Ansonsten droht eine Geldbuße und man muss bei einem Unfall haften. So entschied das Amtsgericht Rinteln (Az. 24 OWi 52/22).
Ein Kfz-Fahrer war bei tief stehender Sonne trotz Sichteinschränkung mit gleichem Tempo weitergefahren. Mit 40 km/h war er zwar nicht schneller als mit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs. Die Sonne blendete ihn aber so, dass er ein parkendes Auto zu spät sah und es zum Unfall kam.
Das Gericht entschied, dass ein Verkehrsverstoß vorlag, auch wenn die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde und verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 145 Euro. Er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Außerdem müsse er für die Kosten des Unfalls haften. Unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht hätte der Fahrer erkennen müssen, dass das Tempo angesichts der schlechten Sichtverhältnisse zu schnell war. Auch bei Blendung durch die Sonne und nicht nur bei Nebel, Schneefall oder Regen gelte die allgemeine Regel, das Tempo den Sicht-, Wetter- und Straßenverhältnissen anzupassen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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