Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Bestimmung der Beteiligungshöhe i. S. des § 8b Abs. 4 KStG. Fraglich erschien, ob es für die Beurteilung, ob eine Kapitalgesellschaft zu mehr als 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, auf die wirtschaftliche Zurechnung der Anteile, nicht auf das zivilrechtliche Eigentum daran ankommt (Az. I R 50/19).
Der Begriff “Beteiligung” bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nehme auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend sei somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.
Für die Ermittlung der Höhe der Beteiligung komme es nicht allein auf das zivilrechtliche Eigentum an. Vielmehr sei die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalanteile nach § 39 AO maßgebend. Das Finanzgericht habe im Streitfall zu Recht erkannt, dass die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG nicht durch § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ausgeschlossen werde. Die Klägerin hatte die hierfür erforderliche Beteiligungsschwelle von 10 % bereits überschritten.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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