Ein gesundes Pferd ist nicht mangelhaft, weil es früher als Rennpferd genutzt wurde. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist daher nicht ohne Weiteres möglich. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 4 U 72/22).
Eine Frau hatte ein Pferd für rund 4.500 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe. Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass es früher als Rennpferd eingesetzt war. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte. Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Ein – wie hier – gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde. Laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen seien Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin auf Grund der früheren „Rennbahnkarriere“ für sehr wahrscheinlich hielt, stünden generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern sei bei dem elf Jahre alten Tier mit Veränderungen ohnehin zu rechnen.
Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigten kein anderes Ergebnis: Diese seien vielmehr so zu verstehen, dass die Klägerin aus der fehlenden Dressurausbildung gerade keine Ansprüche herleiten können sollte. Daraus könne nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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