Ein Fluggast muss auch dann zur Abfertigung erscheinen, wenn er Kenntnis über eine Flugverspätung hat. Dies gilt selbst dann, wenn sich der gebuchte Flug voraussichtlich um mehr als drei Stunden verspätet. Wenn der Fluggast nicht zum Check-in erscheint, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO). So entschied das Amtsgericht Köln (Az. 149 C 119/23).
Zwei Fluggäste klagten auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen einer über fast fünfstündigen Verspätung ihres Flugs. Die Fluggesellschaft verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass die Kläger nicht zur Abfertigung erschienen sind und somit den Flug gar nicht angetreten haben. Die Kläger meinten, dass der Flug für sie keinen Sinn mehr gehabt habe, da der geplante Termin am Reiseziel durch die Verspätung nicht habe eingehalten werden können.
Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu, denn dies setze u. a. voraus, dass die Fluggäste den Flug antreten (Art. 3 Abs. 1a VO). Dies gelte auch dann, wenn sich der Flug voraussichtlich um mehr als drei Stunden verspätet. Zwar werde der Fall einer großen Flugverspätung einer Annullierung des Fluges gleichgestellt. Es sei aber zu beachten, dass ein Fluggast im Falle der Annullierung sein Reiseziel gar nicht erreicht, während er im Falle einer großen Verspätung das Ziel durchaus erreiche, nur verzögert. Eine schematische Gleichstellung von Verspätung und Annullierung verbiete sich daher. Zudem falle es in die persönliche Risikosphäre des Fluggastes, ob er sich seinen Aufenthalt so organisiere, dass der private Reisezweck nur dann erfüllt werden könne, wenn der Flug überpünktlich durchgeführt werde.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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