Auch ein Unfall bei Baumfällarbeiten auf der Hofstelle eines Forstwirts kann ein Arbeitsunfall sein. Die Versicherung muss für den Arbeitsunfall zahlen, wenn dieser zwar nicht im versicherten Forst geschehen ist, aber in engem Zusammenhang mit dem Betrieb stand. So entschied das Sozialgericht München (Az. S1 U 5011/23).
Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer war auf seiner Hofstelle auf einen Nagel getreten und hatte dadurch eine Fußverletzung erlitten, als er Holzfällarbeiten durchgeführt hatte. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hatte einen Arbeitsunfall zunächst verneint. Der Geschädigte betreibe zwar ein forstwirtschaftliches Unternehmen, der Unfall sei jedoch außerhalb der versicherten Waldfläche des forstwirtschaftlichen Betriebs auf seiner eigenen Hofstelle geschehen.
Das Gericht gab jedoch dem Forstwirt Recht. Es sei erwiesen, dass die Fällarbeiten auf der Hofstelle notwendig geworden waren, weil der zu fällende Baum durch sein Wachstum einen Schuppen beschädigt hatte, den der Kläger für sein Unternehmen nutze. Durch das Fällen des Baumes sollte Platz für einen Neubau des Schuppens geschaffen werden. Das Gericht sah hier einen engen Zusammenhang zwischen dem Baumfällen und dem forstwirtschaftlichen Betrieb, sodass es sich bei dem Unfall um einen versicherten Arbeitsunfall handele, auch wenn dieser nicht im versicherten Forst geschehen sei.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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