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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 03.11.2023

Keine Liebhaberei für Einkünfte eines Spitzensportlers

Das Finanzgericht Münster entschied in einem rechtskräftigen Beschluss, dass ein Berufssportler keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (Az. 9 V 1012/23 E).

Im Streitfall war der Antragsteller ein „gehandicapter” Spitzensportler. Er nahm für die Bundesrepublik Deutschland an unterschiedlichen internationalen Wettkämpfen teil und gewann dabei u. a. bei den Paralympischen Spielen einen Titel. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit bezog er Leistungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, als Trainer (Sportverein X), vom deutschen Behindertensportverband sowie vom Sportverein Y. Er erklärte diese Leistungen nicht in seinen Einkommensteuererklärungen in den Streitjahren 2017 bis 2019. Des Weiteren erzielte der Antragsteller sonstige Einkünfte in Form von Renteneinkünften. Darüber hinaus hatte er im Jahr 2015 einen Sponsoringvertrag mit der Z UG geschlossen, welche weitere Sponsoren für ihn vermittelte. Der Betriebsprüfer war der Ansicht, dass die von der Sporthilfe, der Bundeswehr, vom Sportverein X, vom deutschen Behindertensportverband sowie vom Sportverein Y bezogenen Leistungen der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen. Es liege entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Liebhaberei vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster fehlt es nicht am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht und es liegt kein Fall einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei vor. Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhalte, die nicht nur ganz unwesentlich höher seien als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, dann sei der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben werde. Das beklagte Finanzamt habe insoweit auch allein die weder vom Antragsteller noch von der Z UG erklärten Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler in die Betrachtung einbezogen und sei nicht von einer „Abfärbung” der von der Z UG erzielten Sponsoreneinkünfte ausgegangen.

Eine Tätigkeit als Trainer erfordere jedoch keine Tätigkeit als Berufssportler und gleiches gelte umgekehrt. Dementsprechend seien im Streitfall beide Tätigkeiten eigenständig zu qualifizieren. Einnahmen für eine Trainertätigkeit gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (unterrichtende Tätigkeit). Soweit diese Tätigkeit nebenberuflicher Art sei, bestand bis einschließlich 2020 für entsprechende Aufwandsentschädigungen in Höhe eines Jahresbetrages von 2.400 Euro Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 26 EStG).

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