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Recht / Zivilrecht 
Montag, 06.11.2023

Anspruch auf Vergütung für Nutzung der gemeinsamen Immobilie während Trennungszeit kann entfallen

Die Vergütung für die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie in der Trennungszeit richtet sich nicht allein nach der ortsüblichen Marktmiete. Auch weitere Gesichtspunkte, wie etwa die Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommensverhältnisse der Ehegatten, sind zu berücksichtigen. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 18 UF 97/22).

Die getrennt lebenden Eheleute stritten sich vor dem Amtsgericht Ravensburg über die Zahlung einer Nutzungsvergütung. Nach der Trennung der Eheleute verblieb die Ehefrau zusammen mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in der im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie. Der Ehemann verlangte daraufhin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der ortsüblichen Marktmiete. Das Amtsgericht bejahte im Wesentlichen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Das Oberlandesgericht gab der Ehefrau Recht. Dem Ehemann stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 2 Satz 2 BGB zu, denn dies würde nicht der Billigkeit entsprechen. Zwar richte sich die Höhe des Nutzungsentgelts grundsätzlich nach der Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Jedoch seien im Einzelfall weitere Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa die Leistungsfähigkeit des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten und damit verbundener Unterhaltspflichten sowie die Einkommensverhältnisse der Ehegatten.

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