Das Finanzgericht Nürnberg nahm Stellung zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bei tatsächlicher Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (Az. 1 K 536/21).
Das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags “während seiner gesamten Geltungsdauer” (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) sei auch dann erfüllt, wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bzw. ab einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr für (mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt werde.
Die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft hätten hier im Streitjahr 2013 vorgelegen. Die Klägerin übernahm aufgrund der bestehenden körperschaftsteuerlichen Organschaft die Verluste ihrer Organgesellschaft. Die Körperschaftsteuer der Klägerin im Jahr 2013 sei entsprechend zu mindern. In den Streitjahren liege ebenfalls eine gewerbesteuerliche Organschaft vor, da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i. V. m. §§ 14 ff. KStG die Voraussetzungen identisch seien mit denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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