Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Frage, ob von einer Steuerpflichtigen aufgewandte Kosten, die anlässlich der Beerdigung ihrer Mutter entstanden sind, bei ihr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, obwohl sie im Streitjahr vom ehemaligen Arbeitgeber der Mutter ein steuerpflichtiges Sterbegeld auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) empfangen hat (Az. VI R 33/20).
Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen lt. Bundesfinanzhof nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.
Das Finanzgericht habe hier die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Beerdigungskosten zu Recht nicht um das Sterbegeld gekürzt. Das von der Klägerin bezogene Sterbegeld sei ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die vom Finanzamt begehrte Kürzung der Beerdigungskosten zumindest in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds komme ebenfalls nicht in Betracht. Wenn außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet würden, seien die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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