Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung haftet für den Schlüsselverlust seiner Mieter. Wenn eine Mieterin den Schlüssel in der Kellertür steckenlässt, während sie sich im Keller aufhält, begründet dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 10 U 100/22).
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ließ eine neue Schließanlage in der Anlage einbauen, da der Mieterin einer Wohnung ein Schlüssel gestohlen wurde. Die Mieterin ließ den Schlüssel in der Kellertür stecken, während sie sich im Keller aufhielt. Der Schlüssel passte für die Haustür, den Keller, das Müllhaus und die Tiefgarage. Nach dem Schlüsselverlust kam es zu mehreren Diebstählen in der Tiefgarage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte den Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage von dem Wohnungseigentümer ersetzt. Da sich dieser weigerte, erhob die Gemeinschaft Klage.
Das Oberlandesgericht entschied, dass der beklagte Wohnungseigentümer für den Schlüsselverlust seiner Mieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB hafte, denn ein Wohnungseigentümer hafte den übrigen Miteigentümern gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter. Das Verhalten der Mieterin sei als fahrlässig zu werten. Die verkehrsübliche Sorgfalt gebiete es, einen Schlüssel sorgsam zu verwahren. Das Steckenlassen des Schlüssels von außen werde der Verwahrungspflicht nicht mehr gerecht, weil so Fremden der Zugriff auf den Schlüssel ermöglicht werde. Die Unannehmlichkeiten, die mit einer Mitnahme des Schlüssels in den Keller verbunden seien, seien nicht so erheblich, dass dies die Inkaufnahme des Risikos rechtfertige.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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