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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 30.10.2023

Kein Arbeitslohn bei Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV

Die Klägerin versteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal nach § 37b EStG. Hierbei handelte es sich im Streitzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 im Wesentlichen um Kosten für Veranstaltungen der Klägerin, z. B. um die Kosten einer Band bei einem “Get Together” im Rahmen einer Schulungsveranstaltung. Eine Individualisierung/Verteilung/Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Teilnehmer fand nicht statt. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass es sich bei den pauschal versteuerten Sachzuwendungen nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt der Arbeitnehmer handele, und führte hierauf dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt (Az. VI R 27/20).

Zwar habe der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten; wirtschaftlich habe aber der Arbeitnehmer die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil) aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zu tragen. Der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sei danach ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögensvorteil. Die Arbeitnehmerbeiträge seien daher als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen. Daher sei das Finanzgericht im Streitfall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Zahlungen der Klägerin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summenbescheide keinen Arbeitslohn darstellen. Denn es handelt sich insoweit nicht um “fremdnützige” Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, sondern um “systemnützige” Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.

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