Wer eine Klage einreichen will, muss auch eine Wohnsitzadresse angeben, unter der er erreichbar ist. Es genügt nicht, nur einen mit der Weiterleitung von Post beauftragten Postdienstleister anzugeben. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 210/22).
Eine im Ausland an zwei Wohnsitzen gemeldete Frau gab in einer Klageschrift nur die Adresse des Postdienstleisters an. Sie wehrte sich, dass das Landgericht Frankfurt wegen der fehlenden Wohnanschrift ihre Klage als unzulässig abgewiesen hatte.
Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Klägerin zurück und gab dem Landgericht und auch der Vorinstanz Recht. Zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gehöre eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin. Angaben dazu dürfen nicht ohne triftigen Grund verweigert werden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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