Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Erlös aus dem Verkauf seitens der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft von Anteilen der grundstückserwerbenden Kapitalgesellschaft eine Gegenleistung i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG darstellt, sodass dieser neben der vereinbarten Zahlungsverpflichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wird, wenn die Zahlungsverpflichtung allein unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (Az. II R 19/20).
Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer würden bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des GrEStG auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft gehören, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin bestehe, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen.
Es liege grunderwerbsteuerrechtlich keine Doppelbesteuerung vor, da es sich bei dem Grundstücks- und Anteilserwerb um verschiedene Erwerbsvorgänge handle. Die Besteuerung der Übertragung des Grundstücks von der A-GmbH auf die Klägerin nach § 1 Abs. 1 GrEStG und die Übertragung der Anteile an der Klägerin von der A-GmbH auf die D-GmbH und C-AG nach § 1 Abs. 3 GrEStG stünden eigenständig nebeneinander, sodass die jeweiligen Gegenleistungen im Sinne des § 8 GrEStG gesondert zu ermitteln wären.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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