Wenn in einem Mietspiegel geregelt ist, dass für Einfamilienhäuser ein Zuschlag geltend gemacht werden kann, gilt dies auch für Doppelhaushälften, denn dabei handelt es sich um Einfamilienhäuser im Sinne des Mietspiegels. So entschied das Amtsgericht Hanau (Az. 34 C 126/22 (14)).
Die Parteien eines Mietvertrags über eine Doppelhaushälfte stritten sich über eine Mieterhöhung. Der örtliche Mietspiegel sah für Einfamilienhäuser einen Zuschlag von 25 % vor. Diesen machte die Vermieterin auch geltend. Die Mieter wiederum meinten, dass der Zuschlag nur für freistehende Einfamilienhäuser gelte. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ihr stehe der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Der Zuschlag von 25 % gelte auch für Doppelhaushälften. Denn eine Doppelhaushälfte sei als Einfamilienhaus im Sinne des Mietspiegels zu werten. Es sei nicht das Vorliegen eines freistehenden Einfamilienhauses erforderlich. Würde man dies anders sehen, wären nicht freistehende Einfamilienhäuser überhaupt nicht erfasst, was mit dem Zweck des Mietspiegels nicht vereinbar wäre. Zudem sei zu bedenken, dass eine Doppelhaushälfte gegenüber einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus über Vorzüge verfüge, die den Zuschlag rechtfertigten. So müsse der Mieter einer Doppelhaushälfte keinen anderen Mieter etwa im Treppenhaus dulden. Auch könne er üblicherweise einen Garten nutzen, was sich ebenfalls in einem höheren Gebrauchswert niederschlage. Soweit angeführt werde, dass der Mieter eines freistehenden Einfamilienhauses mit Blick auf Lärm und Geruchsentwicklung größere Freiheiten habe, sei zu beachten, dass auch für den Mieter eines freistehenden Einfamilienhauses nachbarliche Rücksichtnahmepflichten gelten.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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