Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig ist (Az. V R 7/23).
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sei nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handle, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sei, sodass eine einheitliche Leistung vorliege.
Im Streitfall habe das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass hier eine einheitliche Leistung vorliege, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Stallüberlassung war, sodass eine insgesamt nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung vorliege. Bei den Vorrichtungen und Maschinen handelte es sich um speziell abgestimmte Ausstattungselemente, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Vorrichtungen wurden für die Fütterung von Tieren in der Putenhaltung verwendet, um diese unter Einsatz einer Industrieförderspirale in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und Lüftungsanlagen waren notwendig, um den Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Spezielle Beleuchtungssysteme dienten einer gleichmäßigen Ausleuchtung. Bei den weiteren Anlagen zur Fütterung handelte es sich somit um Gegenstände, die für die Nutzung der gepachteten Ställe nützlich oder sogar notwendig waren. Das Gebäude gewährleistete vorrangig den Schutz und die Wärme der Puten zur Mast. Diese Würdigung sei weder widersprüchlich noch verstoße sie gegen Denkgesetze und auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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