Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer nicht darüber aufklären muss, dass er nur für kurze Zeit im Besitz des Fahrzeugs war. Gebe der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während der Eigentumszeit keinen Unfall erlitten hat, liege darin keine arglistige Täuschung (Az. VIII ZR 201/22).
Im Streitfall kam es zu einem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs zum Preis von 4.500 Euro unter Ausschluss der Gewährleistung. Der Verkäufer gab an, dass das Fahrzeug während seiner Eigentumszeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Dabei wies der Verkäufer (Kläger) den Beklagten nicht darauf hin, dass er das Fahrzeug erst wenige Tage zuvor von einem Händler erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hatte. Nachdem der Beklagte davon erfuhr, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie vorsorglich dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur (Rück-)Zahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.017,38 Euro auf.
Der Bundesgerichtshof verneinte eine arglistige Täuschung über Unfallschäden durch Angaben des Verkäufers. Eine solche Angabe könne insbesondere nicht in der Erklärung des Verkäufers gesehen werden, dass das Fahrzeug während seiner Eigentumszeit unfallfrei gewesen sei, ohne dass er auf den Erwerb des Fahrzeugs erst wenige Tage vor dem Verkauf hingewiesen habe. Durch die Bezugnahme auf seine Eigentumszeit habe der Verkäufer klar zu erkennen gegeben, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen wollte.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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